Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 326 StPO – Schlussvorträge
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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