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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 326 StPO – Schlussvorträge

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 326 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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