Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 254 StPO – Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 254 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 254 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten