Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 241 StPO – Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 241 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 241 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten