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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 238 StPO – Verhandlungsleitung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 238 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 238 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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