Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 165 StPO – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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