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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 159 StPO – Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

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