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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 157 StPO – Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

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