Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 155a StPO – Täter-Opfer-Ausgleich
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 155a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 155a StPO? Zitiere den Wortlaut.“