Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 13a StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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