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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 13a StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 13a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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