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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 11a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

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