Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 90c StGB – Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 90c StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 90c StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten