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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 56e StGB – Nachträgliche Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 56e StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56e StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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