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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 348 StGB – Falschbeurkundung im Amt

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 348 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 348 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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