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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 336 StGB – Unterlassen der Diensthandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

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