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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 294 StGB – Strafantrag

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 294 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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