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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 293 StGB – Fischwilderei

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  • 1. fischt oder
  • 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 293 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 293 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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