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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 239c StGB – Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 239c StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 239c StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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