Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 12 StGB – Verbrechen und Vergehen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 12 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten