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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 107 StGB – Wahlbehinderung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 107 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 107 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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