Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.07.2023 – Lv 11/22
Leitsatz
1. Die Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde darf sich auch in Bezug auf die Mandatsrelevanz nicht auf mögliche aber nicht belegte Vermutungen von Wahlfehlern und selbst nicht auf die Anführung nicht unwahrscheinlicher Fehlerquellen beschränken.
2. In Wahlkabinen ausgehängte fehlerhafte Hinweise auf die Wahlberechtigten zustehende Zahl der Stimmen können zwar die Freiheit der Wahl beeinträchtigen; allein die theoretische Möglichkeit, dass Wahlberechtigte durch solche Informationen zur Abgabe ungültiger Stimmern veranlasst worden sein könnten, genügt zur Rechtfertigung einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht.
3. Die Gültigkeit staatlicher Wahlen kann auch dadurch in Frage gestellt werden, dass kommunale Amtsträger, die selbst oder deren Partei bei staatlichen Wahlen kandidieren, unter Verwendung kommunaler Mittel für sich oder ihre Partei werben.
4. Von einer die Gültigkeit einer staatlichen Wahl ganz oder regional beschränkt beeinträchtigenden, verfassungsrechtlich unzulässigen „verdeckten“ Wahlwerbung kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine Kommune oder kommunale Amtsträger in zeitlicher Nähe zu staatlichen Wahlen zwar sachliche Informationen veröffentlichen, diese sich aber in der Form oder der Sache als mit kommunalen Mitteln erfolgende Werbung für eine politische Partei, eine Kandidatin oder einen Kandidaten erweisen.
Gründe
A. / I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Landtag des Saarlandes, die am 27. März 2022 stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer sind Wahlberechtigte. Sie machen geltend, die Wahl sei ungültig, weil deren Ausgang zum einen durch unzulässige Wahlwerbung des Bürgermeisters der Gemeinde Illingen und zum anderem aufgrund von fehlerhaften Wahlanleitungen in verschiedenen Wahlbezirken beeinflusst worden sei.
II.
Bei den Wahlen zum 17. Landtag des Saarlandes haben die Parteien folgende Ergebnisse erzielt: CDU 28,5 %, SPD 43,5 %, DIE LINKE 2,6 %, AfD 5,7 %, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 4,99502 %, FDP 4,8 % der gültigen Wählerstimmen. Weitere Parteien haben insgesamt 9,9 % erzielt, davon aber keine, die mehr als 2,3 % der Stimmen erringen konnte. Von den 746.307 Wahlberechtigten haben 61,4 % ihre Stimmen abgegeben. Von den abgegebenen Stimmen waren 98,8 % gültig (siehe zum Vorstehenden die Veröffentlichung der Landeswahlleiterin auf https://wahlergebnis.saarland.de/LTW; AmtsBl. I 2022, S. 688).
Am 14. April 2022 und – nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der Landtagswahl im AmtsBl. I vom 21. April 2022, S. 688 – am 3. Mai 2022 haben die Beschwerdeführer und weitere Wahlberechtigte die Wahl gemäß § 46 LWG angefochten. Diese Wahlanfechtung wies der Landtag des Saarlandes in seiner 6. Sitzung am 14. September 2022 als unbegründet zurück.
Daraufhin haben die Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingelegt, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Wahlanfechtung durch den Landtag des Saarlandes wenden.
1.
Die Beschwerdeführer tragen im Wesentlichen vor, neben einer Vielzahl von Anhängern des links-ökologischen politischen Spektrums habe sich auch der Bürgermeister der Gemeinde Illingen, Dr. Armin König, dem Wählerbündnis bunt.saar nach Beendigung seiner 47jährigen Mitgliedschaft in der CDU angeschlossen. Im Dezember 2021 habe bunt.saar Wahlvorschläge für die Landtagswahl 2022 aufgestellt. Der Wahlvorschlag im Wahlkreis Neunkirchen sei von dem Illinger Bürgermeister Dr. Armin König angeführt worden. In den darauffolgenden Wochen und Monaten bis zur Landtagswahl habe bunt.saar in verschiedenen Medien, darunter der Saarbrücker Zeitung, eine Reihe von Anzeigen mit Wahlwerbung geschaltet. Parallel zu der Anzeigenkampagne von bunt.saar habe auch die Gemeinde Illingen eine Anzeigenserie unter dem Titel „METROPOL – alle Augen auf Illingen!“ geschaltet. Damit habe die Aufmerksamkeit auf den Bürgermeister und Spitzenkandidaten Dr. Armin König gelenkt werden sollen. Die Gemeinde Illingen habe in der Zeit von Februar bis März 2022 in verschiedenen Medien eine Anzeigenkampagne geschaltet. Die Anzeigenkampagne der Gemeinde Illingen sei in dieser Form bislang einmalig. Außerhalb von Wahlkampfzeiten schalte die Gemeinde Illingen keine derartigen Anzeigenserien.
Bei den von den Beschwerdeführern vorgelegten Anzeigen handele es sich nur um eine Auswahl, die im Vorfeld der Landtagswahl dokumentiert worden sei. In welchem Umfang und welcher Häufigkeit die auf die Person von Dr. Armin König zugeschnittenen Anzeigen darüber hinaus in der Druckausgabe und in der online-Ausgabe der Saarbrücker Zeitung erschienen seien, welche Auflage die jeweiligen Ausgaben gehabt hätten und welche öffentlichen Haushaltsmittel der Gemeinde Illingen dafür aufgewandt worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführer.
In den Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Schiffweiler, Heusweiler und Riegelsberg erscheine monatlich ein werbefinanziertes Magazin mit dem Titel „City Journal“. Dieses werde kostenlos in den genannten Gemeinden verteilt bzw. ausgelegt. Die Finanzierung erfolge ausschließlich aufgrund von Werbeanzeigen privater Unternehmen sowie durch kostenpflichtige Anzeigen der genannten Gemeinden, die dort jedoch selbst redaktionell aufbereitete Beiträge veröffentlichen könnten. In der Januarausgabe des Jahres 2022 sei auf der Titelseite der Spitzenkandidat Dr. Armin König mit dem gleichen Foto abgebildet gewesen wie in der Anzeigenkampagne der Gemeinde Illingen. Unten links auf der Titelseite sei das Logo der Wählervereinigung bunt.saar zu erkennen gewesen. Auf den Seiten 4 und 5 sei ein Beitrag mit dem Titel „bürgernaher Spitzenkandidat mit bewegter Biografie“ über den Bürgermeister Dr. Armin König veröffentlicht worden. Der Beitrag sei als „Anzeige“ gekennzeichnet. In der Kopfzeile heiße es: „Dr. Armin König – Spitzenkandidat von bunt.saar“. Dabei sei nicht erkennbar, ob es sich auch um eine Anzeige von bunt.saar handele oder um den Gemeinden zur Verfügung gestellten Platz für kostenpflichtige redaktionelle Beiträge. Die Aufmachung und äußere Gestaltung der Beiträge seien identisch. Eine klare Abgrenzung oder Angabe, um wessen Anzeige es sich handele, enthalte das Magazin nicht. Auf den Seiten 6 und 7 folgten die kostenpflichtigen redaktionellen Beiträge der Gemeinde Illingen. Auch diese redaktionellen Beiträge seien als „Anzeige“ gekennzeichnet und stammten von der Gemeinde Illingen. In der Kopfzeile heiße es „Nachrichten aus Illingen“. Diese Anzeigen seien ebenfalls auf die herausgehobene Darstellung der Person Dr. Armin König gerichtet. Von vier Fotos auf zwei Seiten werde Dr. Armin König zweimal hervorgehoben dargestellt. Es handele sich um die beiden größten Fotos auf diesen beiden Seiten. Einmal handele es sich um das bereits in anderen Anzeigenkampagnen der Gemeinde Illingen sowie in der Wahlwerbung von bunt.saar veröffentlichte Foto. Das weitere Foto zeige „Armin König am Steinway-Flügel der Illipse“. Die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ werde auf diesen Seiten mehrfach verwendet. Auf Seite 7 der Anzeigenseiten der Gemeinde Illingen sei ein Beitrag enthalten, der auf die Landtagskandidatur des Bürgermeisters Dr. Armin König hinweise. Die Überschrift lautet: „Armin König ist Spitzenkandidat von bunt.saar im Wahlkreis Ost“. Im redaktionellen Teil wird – unter Angabe der Amtsbezeichnung als Bürgermeister – auf die Kandidatur von Dr. Armin König hingewiesen. Wörtlich heiße es: „Der Illinger Bürgermeister Dr. Armin König ist Spitzenkandidat der neuen freien Wählervereinigung bunt.saar im Wahlkreis Ost. Dazu gehörend die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und der Saar-Pfalz-Kreis“. Neben diesem Artikel sei ein Bild mit den weiteren Spitzenkandidaten der Wählervereinigung bunt.saar abgebildet, auf dem auch der Bürgermeister Dr. Armin König zu sehen sei.
Das City Journal werde typischerweise über die im Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden sowie über Anzeigen privater Unternehmen finanziert. Aus der Ausgabe Januar 2022 lasse sich nicht nachvollziehen, welche Anzeige im einzelnen durch die Gemeinde Illingen finanziert worden sei und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch die Wählervereinigung bunt.saar Anzeigen geschaltet und bezahlt habe. Jedenfalls sei anzunehmen, dass die Seiten 6 und 7 „Nachrichten aus Illingen“ wie alle anderen Gemeindeseiten redaktionell von der jeweiligen Gemeinde gestaltet und finanziert worden seien.
Darüber hinaus sei es bei der Durchführung der Landtagswahl in mehreren Wahlbezirken dazu gekommen, dass fehlerhafte Wahlanleitungen der Bundestagswahl mit dem unzutreffenden Hinweis „Sie haben zwei Stimmen“ verwendet worden seien, obwohl bei der Landtagswahl lediglich eine Stimme abgegeben werden könne. Bei der Briefwahl in der Gemeinde Illingen seien in einer im Einzelnen nicht bekannten Anzahl Hinweisblätter „Wegweiser für die Briefwahl“ versandt worden, die offensichtlich noch von der Bundestagswahl stammten. Das Hinweisblatt enthalte den bei der Landtagswahl unzutreffenden Hinweis „Sie haben zwei Stimmen“. Aufgrund eines Hinweises an die Landeswahlleiterin und den Kreiswahlleiter seien die in der Gemeinde Illingen abgegebenen ungültigen Stimmen in einem im Einzelnen nicht näher bekannten Umfang überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass in mindestens einem Fall tatsächlich zwei Parteien auf einem Stimmzettel angekreuzt worden seien.
In der Landeshauptstadt Saarbrücken seien mehrere Wahlbezirke bekannt geworden, in denen in den Wahlkabinen ein Hinweisblatt mit einer Wahlanleitung angebracht worden sei, die offenkundig noch von der Bundestagswahl stamme und gleichfalls den unzutreffenden Hinweis „Sie haben zwei Stimmen“ enthalten habe. In einem Fall habe ein Wahlberechtigter dies im Wahllokal in der Barbaraschule in Altenkessel festgestellt und den Wahlvorstand darauf morgens gegen 9:30 Uhr aufmerksam gemacht. Ob und gegebenenfalls wann der Hinweis entfernt worden sei, ob andere Wahlkabinen und andere Wahllokale ebenfalls untersucht worden seien, sei den Beschwerdeführern nicht bekannt.
In einem weiteren Fall habe eine Wahlberechtigte nachmittags gegen 14:00 Uhr das Wahllokal Nr. 1163 in der Gemeinschaftsschule Bellevue aufgesucht und dort ebenfalls eine offensichtlich von der Bundestagswahl stammender Wahlanleitung mit dem Hinweis „Sie haben zwei Stimmen“ in der Wahlkabine vorgefunden.
In einem weiteren Fall habe eine Wahlhelferin im Wahlbezirk Nr. 1331 in der modernen Galerie festgestellt, dass sich in den Wahlkabinen noch die Wahlanleitungen der Bundestagswahl mit dem fehlerhaften Hinweis „Sie haben zwei Stimmen“ befunden hätten. Die fehlerhaften Wahlanleitungen seien dort durch den Wahlvorstand vor Öffnung der Wahllokale entfernt worden. In diesem konkreten Fall könnten sich die fehlerhaften Wahlanleitungen zwar nicht ausgewirkt haben. Sie bestärkten jedoch den Verdacht, dass fehlerhafte Wahlanleitungen in sämtlichen oder einer Vielzahl der in der Landeshauptstadt Saarbrücken vorhandenen Wahlkabinen angebracht oder noch von der Bundestagswahl vorhanden gewesen seien.
Aufgrund der bekannt gewordenen Fälle in verschiedenen Wahlbezirken in der Landeshauptstadt Saarbrücken sei nicht auszuschließen, dass die Wahlanleitungen der vorangegangenen Bundestagswahl in allen oder in weiteren Wahlkabinen und Wahlbezirken nicht entfernt worden seien und bei einer signifikanten Anzahl von Wählern ein Irrtum über die Anzahl der abzugebenden Stimmen erzeugt worden sei. Es sei insbesondere nicht auszuschließen, dass eine signifikante Anzahl von Wählern dem fehlerhaften Hinweis gefolgt sei und den zutreffenden Hinweis auf den Stimmzetteln selbst wegen einer Fokussierung auf den Wahlvorgang und die aufgeführten Parteien übersehen habe. Eine verlässliche Überprüfung, ob es durch diesen Wahlvorgang zu einem mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß gekommen sein könne, setze deswegen in einem ersten Schritt voraus, dass sämtliche ungültigen Stimmzettel, die in der Landeshauptstadt Saarbrücken abgegeben worden seien, überprüft würden. Eine solche Überprüfung habe weder durch den Gemeindewahlleiter der Landeshauptstadt Saarbrücken noch durch den Landtag des Saarlandes stattgefunden.
Der Landeswahlausschuss habe das amtliche Endergebnis der Landtagswahl am 6. April 2022 festgestellt. Die Bekanntmachung sei im Amtsblatt des Saarlandes am 21. April 2022 erfolgt. Bei der Landtagswahl seien 458.113 Stimmen abgegeben worden. Davon seien 452.411 Stimmen gültig und 5.702 Stimmen ungültig gewesen. Bei der Sitzverteilung seien diejenigen Wahlvorschläge berücksichtigt worden, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hätten. Erforderlich seien somit mindestens 22.621 der Stimmen. Auf die Partei BÜND-NIS 90/Die GRÜNEN seien 22.598 Stimmen entfallen. Das entspreche 4,99502 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Partei habe die 5 %-Hürde somit um lediglich 23 Stimmen verfehlt. Das entspreche einem Anteil von 0,00498 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Hätte nur einer von 19.670 Wählern die Partei BÜNDNIS 90/Die GRÜ-NEN gewählt, hätte diese Partei die 5 %-Hürde nicht verfehlt.
Die Wählervereinigung bunt.saar habe 6.216 Stimmen erreicht. Das entspreche einem Anteil von 1,4 % der gültigen abgegebenen Stimmen. Hätte einer von 270 Wählern BÜNDNIS 90/Die Grünen anstelle von bunt.saar gewählt, hätte diese Partei die 5 %- Hürde nicht verfehlt. Das landesweit beste Ergebnis habe die Wählervereinigung bunt.saar in der Gemeinde Illingen mit 6,8 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. Aufgrund dieses knappen Ergebnisses bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Anzahl von mindestens dreiundzwanzig Wählern durch die Wahlrechtsverstöße beeinflusst worden seien und anstelle von Bündnis 90/Die Grünen ihre Stimme für bunt.saar abgegeben hätten. Weiterhin sei anzunehmen, dass diese Wirkung sich auf das gesamte Wahlgebiet und nicht nur auf den Wahlkreis Neunkirchen erstrecke, in dem Dr. Armin König wählbar gewesen sei. Wesentliches Wahlmotiv sei auch die Aussicht eines Wahlvorschlags, die 5 %-Hürde zu erreichen. Die landesweite Anzeigenserie der Gemeinde Illingen könne deswegen die Bekanntheit des Illinger Bürgermeisters derart erhöht haben, dass eine hinreichende Anzahl von Wählern zu der Überzeugung gelangt sei, dass bunt.saar die 5 %-Hürde erreichen werde. Die Kandidatur des Illinger Bürgermeisters und die unzulässige Wahlwerbung für seine Person könnten deswegen landesweit konkrete Auswirkungen auf Wahlentscheidungen gehabt haben.
Die Beschwerdeführer beantragen,
1. die Landtagswahl vom 27. März 2022 für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
2. die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer einschließlich der Auslagen im Wahlprüfungsverfahren vor dem Landtag des Saarlandes anzuordnen.
Alle Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.
2.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Wahlprüfungsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, weder die von den Beschwerdeführern beanstandeten Anzeigen „Illingen die Illtalmetropole: METROPOL – alle Augen auf Illingen!“ in der Saarbrücker Zeitung vom Februar/März 2022 noch die im „City-Journal“ vom Januar 2022 erschienenen Artikel stellten eine unzulässige Wahlwerbung von Seiten der Gemeinde Illingen oder des Bürgermeisters der Gemeinde Illingen dar. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Anzeigenkampagne der Gemeinde Illingen sei „in dieser Form bislang einmalig erschienen“ und die Gemeinde Illingen schalte außerhalb von Wahlkampfzeiten keine derartigen Anzeigenserien, sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die Gemeinde Illingen habe auch außerhalb von Wahlkampfzeiten derartige Anzeigenserien geschaltet, etwa im Wochenspiegel, in der Saarbrücker Zeitung und in Beilagen, zuletzt im Sommer und Herbst 2021, als noch keine Landtagskandidatur des Bürgermeisters absehbar und dieser noch Mitglied der CDU gewesen sei. Dies folge aus dem Vortrag der Gemeinde Illingen.
Die Schaltung der in der Wahlanfechtung beanstandeten Anzeigenserie vom Februar/März 2022 sei hiernach entgegen der Unterstellung der Beschwerdeführer keineswegs eine einmalige Vorgehensweise gewesen. Vielmehr sei die Schaltung von Anzeigen der Gemeinde Illingen in der Saarbrücker Zeitung eine durchaus übliche Praxis, und zwar unabhängig von Wahlkampfzeiten.
Die drei Anzeigen vom Februar/März 2022 stellten auch inhaltlich keine unzulässige Wahlwerbung zugunsten des Bürgermeisters als Wahlkreiskandidat von bunt.saar dar. Der Vorwurf, es habe sich um auf die Person von Dr. Armin König zugeschnittene Anzeigen gehandelt, sei nach Inhalt und Gestaltung der Anzeigenserie nicht begründet. Die Anzeigen enthielten keine Logos, keine Namen und auch keine Kurzbezeichnungen von Parteien oder Wählergruppen, und sie riefen auch nicht zur Wahl von Parteien und Wählergruppen oder überhaupt zur Landtagswahl auf. In den Anzeigen seien lediglich aktuelle kommunale Themen der Gemeinde Illingen angesprochen worden. Konkrete Anhaltspunkte für einen werbenden Inhalt der Anzeige zugunsten der zugelassenen Wahlvorschläge der Wählergruppe bunt.saar bzw. zulasten anderer Parteien oder Wählergruppen fehlten. Tatsächlich werde in den Anzeigen weder die Landtagswahl thematisiert noch auch nur erwähnt, dass Dr. Armin König als Kandidat von bunt.saar antrete. In der Anzeigenserie würden auch nicht spezifisch Leistungen des Illinger Bürgermeisters herausgestellt, was als indirekter Aufruf zu seiner Wahl als Kandidat von bunt.saar verstanden werden könnte. Es handele sich um Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichte, die nicht als eine parteiergreifende Werbung für die Wahl des Illinger Bürgermeisters als Wahlkreiskandidat von bunt.saar zu verstehen seien. In der Anzeigeausgabe 1/2022 sei die Neugestaltung des Illinger Zentrums nach dem Wegzug der Firma H. im Jahr 2001 dargestellt worden. Weder in dem diesbezüglichen Artikel noch in dem Artikel des Bürgermeisters seien spezifisch Leistungen gerade des Bürgermeisters hervorgehoben worden. Vielmehr sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Illinger City-Projekt aus den Ideen von 1.300 Bürgerinnen und Bürgern entstanden sei und der Investor den Anstoß gegeben habe. Die gewählte Formulierung mache deutlich, dass es hier nicht um eine Vereinnahmung der geschilderten Leistung durch den Bürgermeister oder gar dessen Wahlbündnis bunt.saar ꟷ welches zur Zeit der geschilderten Planungen und Baumaßnahmen noch überhaupt nicht existiert habe ꟷ gegangen sei. Der ausdrückliche Hinweis auf die einstimmigen Ratsbeschlüsse belege im Gegenteil, dass mit dem Artikel keine Wahlwerbung für eine bestimmte Partei oder Wählergruppe habe betrieben werden sollen. Vielmehr könnten sich alle im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen die im Artikel geschilderten Leistungen auf ihre Fahnen schreiben. In der Darstellung gehe es hiernach insgesamt darum, gerade den überparteilichen Charakter des Illinger City-Projektes und das bürgerschaftliche Engagement hervorzuheben.
In der Anzeige Ausgabe 2/2022 sei es um die Finanzierung der Illinger Feuerwehr und ein diesbezügliches Schreiben des Illinger Bürgermeisters an den damaligen saarländischen Innenminister mit der Bitte um eine schnelle Finanzierungszusage gegangen. In den beiden Artikeln werde weder ausdrücklich noch auch nur konkludent dafür geworben, den Illinger Bürgermeister bei den kommenden Landtagswahlen zu wählen; diese seien ebenso wenig thematisiert worden wie seine Kandidatur für bunt.saar. Die Artikel könnten nicht als versteckte Aufrufe zur Wahl des Illinger Bürgermeisters als Kandidat von bunt.saar verstanden werden.
Die Anzeige Ausgabe März/2022 sei durch das „Illipse“-Frühlingsfestival veranlasst gewesen. In ihr sei auf mehrere Tanz-, Musik- und Vorleseveranstaltungen im März 2022 hingewiesen worden. Der Illinger Bürgermeister habe zwar seine Begeisterung über die Kulturveranstaltungen bekundet, habe aber die Leistung keineswegs für sich oder für bunt.saar in Anspruch genommen, vielmehr seien die Leistungen der verantwortlichen seinerzeitigen Kulturamtsleiterin hervorgehoben worden. Auch dieser Artikel lasse weder einen direkten noch einen konkludenten Aufruf zur Wahl Dr. Königs als Kandidat von bunt.saar erkennen.
Eine andere Bewertung werde auch nicht durch die räumliche Verbreitung dieser Anzeigen indiziert. Die Beschwerdeführer führten an, die Anzeigen seien landesweit und im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung für den Landkreis Neunkirchen veröffentlicht worden, und leiteten hieraus ab, sie seien auf eine Zielgruppe ausgerichtet gewesen, die weit über die Bürger der Gemeinde Illingen hinausgegangen sei und sich eher am Wahlgebiet der Landtagswahl orientiert haben dürfte. Dr. König habe lediglich auf Platz 1 des Kreiswahlvorschlags von bunt.saar im Wahlkreis Neunkirchen gestanden, hingegen sei er nicht auch Kandidat auf der bunt.saar-Landesliste gewesen, und sein Name sei auf den Stimmzetteln für die Wahlkreise Saarbrücken und Saarlouis überhaupt nicht aufgetaucht. Insofern spreche die landesweite Verbreitung der Anzeigen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer dafür, dass es hierbei allein um die – auch – landesweite Darstellung der Gemeinde Illingen gegangen sei und gerade nicht um die Werbung für einen Kandidaten, der landesweit überhaupt nicht zur Wahl gestanden habe. Dass die betreffenden Anzeigen nicht nur im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung, sondern landesweit publiziert worden seien, erkläre sich ohne weiteres aus dem auch überregionalen Interesse an den betreffenden Vorgängen. Außerdem gehe es bei der Darstellung der Entwicklung der Ortsmitte zugleich um Wirtschaftsförderung und um die Ansiedlung von Gewerbetreibenden und Wohnbevölkerung. Die Finanzierung des Illinger Feuerwehrgerätehauses betreffe zwar unmittelbar eine örtliche Angelegenheit, doch sei das Interesse an der Finanzierung der Feuerwehr gerade nicht örtlich beschränkt. Schließlich beträfen auch die Artikel zu den Kulturveranstaltungen in Illingen nicht örtlich oder regional begrenzte Interessen. Kulturprogramme dieses Zuschnitts seien für ihren künstlerischen und finanziellen Erfolg auch auf überregionale Besucher angewiesen, weshalb eine landesweite Information hierüber geradezu nahelägen.
Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Ausgabe des City-Journals Januar 2022 geltendmachten, beruhe dies auf der unzutreffenden Annahme hinsichtlich kostenpflichtiger redaktioneller Beiträge und vermöge keinen Wahlfehler zu begründen. Soweit die Ausgabe Wahlwerbung unter der Überschrift „Dr. Armin König – Spitzenkandidat von bunt.saar“ enthalte, seien diese Seiten nicht von der Gemeinde Illingen, sondern von Dr. Armin König persönlich bezahlt worden. Diese Anzeigen stellten keine unzulässige Wahlwerbung dar. Dr. König habe in diesen Beiträgen Werbung für seine Kandidatur als Wahlkreiskandidat von bunt.saar gemacht, dies jedoch als Wahlbewerber, nicht als Bürgermeister. Insbesondere habe er nicht als öffentlicher Amtsträger zu seiner Wahl aufgerufen. Soweit die Gemeinde Illingen in der vorerwähnten Ausgabe des City-Journals eine Seite finanziert habe, habe dies die Bewerbung der Gemeinde beim Bundesprogramm „Zukunftsort Generationenquartier“ betroffen, dies jedoch ohne ausdrücklichen Platzierungswunsch. Demgegenüber habe die Gemeinde keine kostenpflichtigen redaktionellen Beiträge im City-Journal gebucht, und sie habe weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf die Zusammenstellung redaktioneller Beiträge gehabt. Vielmehr habe die Gemeinde Illingen auch in der Vergangenheit, in meist wöchentlichem Turnus, redaktionelle Beiträge an viele Adressaten geschickt, darunter auch an das City-Journal, in der Hoffnung, dass sie irgendwo veröffentlicht würden. Es habe von der Gemeinde Illingen weder Anweisungen noch Bitten gegeben, Textbeiträge an welchen Stellen auch immer zu platzieren. Dass unter der Rubrik „Nachrichten aus Illingen“ auch ein Artikel über die Kandidatur von Dr. König platziert worden sei, sei Angelegenheit des Publikationsorgans gewesen. Die Gemeinde Illingen habe diese Meldung nicht verschickt. Inhalt und Gestaltung des City-Journals seien weder der Gemeinde Illingen noch ihrem Bürgermeister zuzurechnen, sondern Ausdruck der redaktionellen Freiheit des Publikationsorgans.
Eine von den Beschwerdeführern suggerierte Querfinanzierung habe nicht stattgefunden. Die eindeutig als Wahlwerbung anzusehenden Beiträge und die Beiträge unter der Überschrift „Nachrichten aus Illingen“ seien deutlich voneinander abgegrenzt und unterschieden sich auch nach ihrer äußerlichen Aufmachung hinsichtlich Layout, Farbe und Gestaltung.
Im Hinblick auf die erforderliche Mandatsrelevanz der angeblichen Wahlfehler hätten die Beschwerdeführer jedoch lediglich eine abstrakte, theoretische Möglichkeit aufgezeigt. Tatsächlich seien die Überlegungen der Beschwerdeführer hypothetischer Natur und unbelegt. Die Beschwerdeführer vermöchten schon nicht aufzuzeigen, dass sich die von ihnen als unzulässig beanstandeten Veröffentlichungen überhaupt zu Gunsten des bunt.saar-Wahlkreiskandidaten Dr. Armin König ausgewirkt hätten. Soweit die von den Beschwerdeführern zu Unrecht beanstandeten Artikel als unzulässige Wahlwerbung anzusehen wären, hätten diese jedenfalls hinsichtlich der Landtagswahl nur ein geringes Beeinflussungspotenzial. Gegenüber der breiten Medienberichterstattung über den Austritt von Dr. König aus der CDU und seinen Eintritt und seine Kandidatur für die Wählergruppe bunt.saar seien die beanstandeten Artikel nicht nennenswert ins Gewicht gefallen.
Abgesehen hiervon käme einer etwaigen unzulässigen Wahlwerbung einer Gemeinde oder ihres Bürgermeisters in Bezug auf eine Landtagswahl von vornherein nicht dasselbe Gewicht zu wie etwa einer Wahlwerbung der Landesregierung. Anders als bei Kommunalwahlen stünden bei Landtagswahlen nicht kommunalpolitische Themen im Vordergrund, sondern landespolitische. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Artikel hätten sämtlich örtliche und kommunale Themen betroffen, so dass schon von daher die Wahrscheinlichkeit, dass sie das Wahlverhalten von Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl beeinflusst hätten, gering erscheine. Selbst wenn man gleichwohl annähme, dass von diesen Artikeln überhaupt eine unzulässige Wahlwerbung ausgegangen sei, hätten sie jedenfalls keine unmittelbaren Aufrufe zur Wahl von Dr. König als Spitzenkandidat von bunt.saar enthalten. Die Landtagswahl sei nicht Thema dieser Artikel gewesen, die weder zur Wahl von Dr. König als Spitzenkandidat von bunt.saar aufgerufen noch auch nur diese Landtagswahlkandidatur thematisiert hätten. Das nach Thematik und Verbreitung ohnehin schon geringe Beeinflussungspotenzial der fraglichen Anzeigen werde noch weiter durch ihren zeitlichen Abstand zum Wahltermin reduziert. Die Anzeigen in der Saarbrücker Zeitung sowie im City-Journal vom Januar 2022 indizierten, wenn sie inhaltlich als Wahlwerbung zu beanstanden wären, einen Wahlfehler, nicht jedoch auch schon als solches dessen Mandatsrelevanz. Angesichts der Vielzahl von Wahlwerbung im unmittelbaren Vorfeld der Landtagswahl verlören Bekundungen, auch wenn sie innerhalb der Vorwahlzeit lägen, mit zunehmendem zeitlichem Abstand an Gewicht.
Wenn die Beschwerdeführer die Wirkung dieser Artikel darin sehen wollten, die Bekanntheit von Dr. König zu steigern, sei auf die bereits dargelegte umfangreiche Medienberichterstattung zur Kandidatur von Dr. Armin König für bunt.saar zu verweisen. Dr. König sei als viermal direkt gewählter Bürgermeister der Gemeinde Illingen im Ort sowie im Landkreis ohnehin bereits sehr bekannt, und dass die Wahlwerbung von bunt.saar und von Dr. König als Kandidat nicht zu beanstanden seien, könnten auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen. Dass die von ihnen angeführten Artikel die Bekanntheit von Dr. König in signifikanter und für die Wahlentscheidung relevanter Weise gesteigert hätten, sei eine bloße Spekulation, die neben der ohnehin sehr breiten Medienberichterstattung keine Wahrscheinlichkeit für sich habe. Die Annahme der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Werbewirksamkeit der von ihnen beanstandeten Artikel werde auch nicht von den konkreten Wahlergebnissen bestätigt, sondern im Gegenteil widerlegt. Die Wählergruppe bunt.saar habe bei der Landtagswahl landesweit 6.216 Stimmen (1,4 %) erhalten. Dabei habe Dr. König in seiner eigenen Gemeinde Illingen als bunt.saar-Kandidat das deutlich beste Ergebnis erzielt. Auch in den Nachbargemeinden habe er (leicht) überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Demgegenüber seien die Ergebnisse im gesamten Wahlkreis Neunkirchen ebenso wie in den weiteren Gemeinden des Wahlkreises Neunkirchen eher unterdurchschnittlich gewesen. Dr. König sei naturgemäß in seiner Gemeinde sowie den unmittelbaren Nachbargemeinden besonders bekannt und habe offenbar auf dieser Grundlage dort für bunt.saar überdurchschnittliche, wenn auch nicht sehr beeindruckende Wahlergebnisse erzielt. Hingegen hätten die beanstandeten Artikel vom Januar 2022 offenbar keine Relevanz für die Wahlentscheidungen zugunsten von bunt.saar gehabt. Denn sonst hätten die Wahlergebnisse zugunsten von bunt.saar im Verbreitungsgebiet dieser Publikation gleichmäßiger ausfallen müssen, und es wäre nicht zu erklären, weshalb die Ergebnisse für bunt.saar in einer Reihe von Gemeinden innerhalb des Verbreitungsgebietes nur unterdurchschnittlich ausgefallen seien. Die Erwägung der Beschwerdeführer, die landesweite Anzeigenserie könne die Bekanntheit des Illinger Bürgermeisters derart erhöht haben, dass eine hinreichende Anzahl von Wählern zu der Überzeugung gelangt sei, dass bunt.saar die 5 %-Hürde erreichen werde, sei spekulativ und nicht plausibel. Die im Vorfeld der Landtagswahl durchgeführten Wahlumfragen verschiedener Institute, die allesamt nach dem Erscheinen der beanstandeten Artikel im Januar 2022 durchgeführt worden seien und über deren Ergebnisse in Fernsehen und Printmedien landesweit berichtet worden sei, böten keinerlei Anhaltspunkt für die These, die beanstandeten Artikel könnten in der Wählerschaft den Eindruck erweckt haben, bunt.saar könne die 5 %-Hürde nehmen, und somit eine Wahlentscheidung zugunsten von bunt.saar befördert haben.
Abgesehen davon sei auch das von den Beschwerdeführern behauptete Wechselwirkungsverhältnis, dass Stimmen, wenn sie nicht auf bunt.saar entfallen wären, dann der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugutegekommen wären, nicht plausibel begründet, geschweige denn nachweisbar. Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätte bei der Landtagswahl am 27. März 2022 im Vergleich zur vorherigen Landtagswahl absolut wie prozentual an Stimmen hinzugewonnen. Ein Vergleich mit den Ergebnissen der früheren Landtagswahlen ergebe, dass hinsichtlich des von der Partei BÜND-NIS 90/Die Grünen erzielten Ergebnisses keine auffälligen Abweichungen vorlägen, die dafür sprechen könnten, dass zulasten dieser Partei von irgendeiner Seite unzulässige Wahlwerbung betrieben worden wäre. Die These der Beschwerdeführer, zwischen bunt.saar und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestehe eine Wechselbeziehung derart, dass im Falle einer Nichtwahl von bunt.saar eine mandatsrelevante Zahl von Wählerinnen und Wählern stattdessen die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählt hätte, sei spekulativ und nicht belegbar. Selbst wenn man von einer Wechselbeziehung ausginge, ließe sich die von den Beschwerdeführern behauptete Wählerwanderung nicht begründen. Zudem ziele die Wählergruppe bunt.saar keineswegs allein auf eine Konkurrenz zur Partei BÜNDNIS 90/Di DIE GRÜNEN, sondern erklärtermaßen auch auf eine solche zur Partei DIE LINKE. Schon deshalb sei die von den Beschwerdeführern behauptete einheitliche Wählerwanderung von BÜNDNIS 90/Die Grünen zu bunt.saar unschlüssig.
Soweit die Beschwerdeführer als weiteren Wahlfehler geltend machten, in mehreren Wahllokalen der Landeshauptstadt Saarbrücken seien fehlerhafterweise Wahlhinweise zur Bundestagswahl statt zu Landtagswahl ausghängt worden, sei in einem Fall von einer Wahlhelferin noch vor Öffnung des Wahllokals die überholte Wahlanleitung der Bundestagswahl festgestellt und diese dann durch den Wahlvorstand noch vor Öffnung der Wahllokale entfernt worden. Insoweit liege gerade kein Wahlfehler vor. Der von den Beschwerdeführern geäußerte „Verdacht“, dass fehlerhafte Wahlanleitungen in sämtlichen oder in einer Vielzahl der in der Landeshauptstadt Saarbrücken in den Wahlkabinen angebracht oder noch von der Bundestagswahl vorhanden gewesen seien, werde durch diesen Vorgang gerade nicht bestätigt. Für ihre Behauptung blieben die Beschwerdeführer jeglichen Beleg schuldig. Es handele sich um eine bloße, nicht belegte Unterstellung.
Tatsächlich vermöchten die Beschwerdeführer lediglich zu zwei Wahlkabinen in zwei Wahllokalen belegen, dass dort für eine mehr oder minder lange Zeit fehlerhafte Wahlhinweise angebracht gewesen seien. Allerdings vermöchten die Beschwerdeführer keinen Fall anzuführen, in dem ein fehlerhafter Hinweis in der Wahlkabine tatsächlich zu einer ungültigen Stimmabgabe geführt habe. In den betroffenen Wahlbezirken seien jeweils vier ungültige Stimmen festgestellt worden. In einem weiteren Wahllokal sei es nach Mitteilung der Landeshauptstadt Saarbrücken zu einem vergleichbaren Versehen gekommen. Dort seien insgesamt fünf ungültige Stimmen festgestellt worden. Es fehle jeder Anhalt dafür, dass der Umstand, dass in den betroffenen Wahllokalen zeitweilig Hinweise zur Bundestagswahl in den Wahlkabinen angebracht gewesen seien, zu einer erhöhten Zahl ungültiger Stimmen geführt habe. Ginge man demgegenüber vom Vorliegen eines Wahlfehlers aus, so sei dieser nach der festgestellten geringen Zahl ungültiger Stimmen jedenfalls nicht ergebnis- und mandatsrelevant.
3.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Wahlprüfungsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführern beanstandeten Anzeigen seien in unterschiedlichen Printmedien mit teilweise unterschiedlicher Reichweite publiziert worden und seien daher auch getrennt zu betrachten. Die Anzeigen in der Saarbrücker Zeitung unter Verwendung des Logos „Illingen die Illtalmetropole“ und der Überschrift „METROPOL Alle Augen auf Illingen!“ enthielten eine Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde Illingen zu verschiedenen kommunalen Themen aus den Bereichen Kunst und Kultur bis hin zur Finanzierungszusage für diverse Feuerwehrhäuser. Die Anzeigen bestünden jeweils aus einem Foto des Bürgermeisters und einer Impressumsangabe „Gemeinde Illingen, der Bürgermeister, Hauptstraße 86, 66557 Illingen“. An keiner Stelle seien Logos, Namen bzw. Kurzbezeichnungen von Parteien oder Wählergruppen oder Aufrufe zur Wahl derselben enthalten. Lediglich die zuvor genannten Themenfelder der Gemeinde seien bedient worden. Auch wenn eine Verbreitung über die Gemeinde hinausgehe, könne nicht von einer offenen Wahlwerbung gesprochen werden, sondern allenfalls könnte eine verdeckte Wahlwerbung in Betracht kommen. Anhaltspunkte hierfür könnten nur bei einer gewissen Ähnlichkeit der Aufmachung oder einer Häufung dieser Anzeigen im Zeitraum von drei Monaten vor dem Wahltag der Landtagswahl am 27. März 2022 gegeben seien. Der werbende Inhalt der genannten Anzeigen zugunsten der zugelassenen Wahlvorschläge der Wählergruppe bunt.saar erscheine mehr als deutlich begrenzt, da diese Anzeige keinerlei Hinweis auf die Wählergruppe (kein Logo, kein Name, keine Kurzbezeichnung) enthalten hätten, was für die Beurteilung allerdings ein wesentliches Kriterium wäre. Umgekehrt hätten auch die Anzeigen der Wählergruppe keine Wahlempfehlung des Kandidaten „als Bürgermeister“ enthalten. Es werde lediglich in einem Fall auf die Erfahrung als Bürgermeister hingewiesen.
Die Titelseite des City-Journals vom Januar 2022 enthalte ebenso wie die zuvor erwähnten Anzeigen ein Foto und die Angabe „Dr. Armin König“ sowie die Kurzbezeichnung der Wählergruppe bunt.saar. Auf den weiteren, auf die explizite Wahlwerbung des Dr. König folgenden Seiten befänden sich Beiträge unter der Überschrift „Nachrichten aus Illingen“. Bei diesen Anzeigen und ihrer Reihenfolge könne es sich möglicherweise um verdeckte unzulässige Wahlwerbung zugunsten der Wählergruppe bunt.saar handeln. Ohne das Hinzukommen weiterer Anhaltspunkte erscheine der werbende Charakter ausgehend vom Empfängerhorizont möglicherweise grenzwertig, aber nicht eindeutig fehlerhaft.
Hinsichtlich der lediglich durch die Berufung auf Zeugen behaupteten fehlerhaften Hinweise „Sie haben zwei Stimmen“ in „mehreren Wahlbezirken“ zur Landtagswahl am 27. März 2022 lasse sich unter Heranziehung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses und mittels eines Vergleichs mit Daten von vergangenen Landtagswahlen kein Anstieg der ungültigen Stimmen erkennen. Auf einen signifikanten Anstieg falsch genutzter Stimmzettel aufgrund fehlerhafter Hinweisblätter könne deshalb nicht geschlossen werden. Bei einer Bewertung sei darauf abzustellen, wie der Hinweis von einem durchschnittlichen Leser und Wähler in der Wahlkabine verstanden worden sei bzw. habe verstanden werden können. Die pauschale Behauptung, Stimmzettel seien wegen besagter fehlerhafter Hinweise möglicherweise falsch ausgefüllt worden, sei nicht haltbar, da ein verständiger Leser bereits mit einem flüchtigen Blick habe erkennen können, dass es sich bei dem Merkblatt um die Bundestagswahl und bei dem konkreten Stimmzettel um die Landtagswahl gehandelt habe. Überdies gingen die Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Fehler nach geringem zeitlichem Verzug hätten erkannt und beseitigt werden können. Eine rein theoretische Möglichkeit hinsichtlich des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verstoß und dem Wahlergebnis genüge nicht. Vielmehr müsse sich eine aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus manifestierende Wahrscheinlichkeit ergeben, die als Schlussfolgerung die Ungültigkeit der Wahl zuließe. Dies sei von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargelegt worden. Die von den Beschwerdeführern angestellten Vermutungen und Annahmen blieben spekulativ. Überdies dürfte der Bürgermeister der Gemeinde Illingen potentiellen Wahlberechtigten ohnehin aufgrund von zahlreichen anderen Medienberichten in der Vergangenheit bereits hinreichend bekannt sein, so dass der von den Beschwerdeführern vermutete „Booster“ hinsichtlich der Steigerung des Bekanntheitsgrades ebenfalls rein hypothetischer Natur sei. Jedenfalls dürfte sich die angedeutete statistische Wählerwanderung von der Partei BÜNDNIS 90/Die Grünen zu der Wählergruppe bunt.saar nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen lassen. Dies gelte auch für die Behauptung eines Anstiegs an ungültigen Stimmen aufgrund fehlerhafter Hinweise, die letztlich einen beachtlichen Ursachenbeitrag für das Nichtüberschreiten der 5 %-Sperrklausel gesetzt haben sollen.
4.
Die Beteiligte zu 4. beschränkt sich auf den Verweis auf die Ausführungen im Beschlussantrag des Ausschusses für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit vom 12. September 2022 (LT-Drucks. 17/86) sowie den Beschuss des Landtags über die Zurückweisung der Wahlbeschwerde vom 14. September 2022 (Plenarprotokoll 17/6, S. 254).
5.
Die Beteiligte zu 13. stellt keinen Antrag, trägt aber im Wesentlichen vor, sie schalte seit vielen Jahren ganzseitige Anzeigen, insbesondere zur Förderung der Kultur in der Illipse, aber auch zur Information über wichtige Gemeindethemen. Sie nutze dafür unterschiedliche Medien. So habe sie seit 2014 über viele Jahre im vierzehntägigen Rhythmus im Wochenspiegel unter dem Titel „Illingen im Spiegel“ ganzseitige Zeitungsanzeigen mit Veranstaltungsankündigungen, einer Kolumne des Bürgermeisters und wichtigen Themen publiziert. Dies sei für die überregionalen Veranstaltungen der Illipse fundamental. Nachdem der Wochenspiegel gekündigt habe, habe sie ersatzweise Anzeigen in den von den Beschwerdeführern genannten und weiteren Medien geschaltet. Außerdem seien Anzeigen in anderen Medien des Verlags Linus Wittich nachgewiesen. Gemeindemarketing und Gemeindeinformationen seien seit 26 Jahren ständig geübte Praxis und würden im Rahmen der Haushaltsrechnung und der Prüfung des Prüfungszweckverbandes auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Dies sei gängige Praxis und habe noch nie zu Beanstandungen geführt, da die Regularien stets eingehalten würden. Die Anzeigen seien jeweils über das Kulturbudget oder das Budget des Bürgermeisters bezahlt worden, je nach Thema. Die Gemeinde Illingen pflege nicht zuletzt wegen des Projekts „Sanierung des H.geländes“ eine partizipative Informations- und Kommunikationspolitik, informiere aber auch umfassend über alle Angelegenheiten, die für die Bürgerinnen und Bürger relevant seien. Dazu gehörten auch Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, des Brandschutzes, des Marktwesens, des Schulwesens und der Wirtschaftsförderung. Es gebe keine Querfinanzierungen. Anzeigen der Gemeinde Illingen hätten stets einen sachlichen Grund und Anlass. Sie bezögen sich auf aktuelles Ortsgeschehen, enthielten keinerlei Parteihinweise, forderten nicht zur Wahl irgendwelcher Personen auf und seien korrekt verbucht worden. Die Gemeinde habe keine kostenpflichtigen redaktionellen Beiträge gebucht. Sie habe weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf die Zusammenstellung redaktioneller Beiträge gehabt.
B. / I.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig.
1.
Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes für die Entscheidung über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 75 Abs. 2, Art. 97 Nr. 4 SVerf i.V.m. § 9 Nr. 4 SVerfGHG, da sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihrer Wahlanfechtung durch den Landtag des Saarlandes wenden. Der Antrag der Beschwerdeführer ist auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 17. Landtag des Saarlandes am 27. März 2022 und auf die Anordnung einer Wiederholungswahl gerichtet.
2.
Die Beschwerdeführer sind gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 SVerfGHG als Wahlberechtigte beteiligtenfähig.
Wahlberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LWG alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag – hier am 27. März 2022 – das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 9 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer hiernach nicht wahlberechtigt wären bzw. in Bezug auf die Wahl zum 17. Landtag des Saarlandes gewesen wären.
3.
Sie sind antragsbefugt, da ihre Wahlanfechtung durch den Landtag des Saarlandes zurückgewiesen wurde (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 SVerfGHG), nachdem sie die Wahl am 5. Mai 2022 gemäß § 46 LWG angefochten hatten.
4.
Die Wahlprüfungsbeschwerde erfolgte fristgerecht, da sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtags erhoben wurde.
Der Landtag des Saarlandes hat die Wahlanfechtung der Beschwerdeführer in seiner 6. Sitzung am 14. September 2022 als unbegründet zurückgewiesen. Die Wahlprüfungsbeschwerde ging am 14. Oktober 2022 und damit innerhalb eines Monats seit der Zurückweisung der Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein.
5.
Die Wahlprüfungsbeschwerde erfolgte formgerecht, da sie schriftlich erhoben (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 SVerfGHG) und mit einer Begründung versehen wurde (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SVerfGHG).
Soweit die Beschwerdeführer allerdings einen Wahlfehler aufgrund von fehlerhaften Wahlanleitungen in verschiedenen Wahlbezirken geltend machen, bestehen Zweifel, ob die Beschwerde den Substantiierungserfordernissen genügt.
a.
Denn über das allgemeine Begründungs- und Substantiierungserfordernis aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SVerfGHG hinaus, das auch für Wahlprüfungsbeschwerden gilt, sind an die Zulässigkeit von Rügen im Wahlprüfungsverfahren erhöhte Substantiierungsanforderungen zu stellen (vgl. HVerfG v. 14.12.2011 – HVerfG 3/10 –, LVerfGE 22, 161; vom 26.11.1998 – HVerfG 4/98 u.a. –, LVerfGE 9, 168). Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt danach eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann (vgl. BVerfGE 122, 304 <308 f.>). Nicht belegte Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus (vgl. zum Beispiel BVerfGE 40, 11 <31 f.>; 66, 369 <378 f.>; 89, 291 <304 f., 308 f.>; 122, 304 <308 f.>; BVerfG vom 24.8.1993 – 2 BvR 1858/92 –, DVBl. 1994, 41; HVerfG v. 14.12.2011 – HVerfG 3/10 –, LVerfGE 22, 161; vom 23.1.2017 – 8/15 –, NordÖR 2017, 271; vom 2.12.2022 – 13/20 –, NordÖR 2023, 136). Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. zum Beispiel BVerfGE 40, 11 <32>; 146, 327 <341>; 156, 224 <237>).
Gemessen daran haben die Beschwerdeführer zwar auf die fehlerhaften Wahlanleitungen bei der Briefwahl in der Gemeinde Illingen sowie in den Wahllokalen in der Barbaraschule in Altenkessel, im Wahllokal Nr. 1163 in der Gemeinschaftschule Bellevue und im Wahlbezirk Nr. 1331 in der Modernen Galerie in Saarbrücken hingewiesen. Allerdings fehlt jeglicher substantiierter Vortrag zur Mandatsrelevanz dieser Fehler. Hinsichtlich der Briefwahl in der Gemeinde Illingen verweisen die Beschwerdeführer auf einen einzigen Fall, in welchem zwei Parteien auf einem Stimmzettel angekreuzt worden sind. Dass diese – aufgrund des doppelten Votums – ungültige Stimme sich auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar. Zu dem Wahllokal in Altenkessel wird zu etwaigen ungültigen Stimmen überhaupt nichts vorgetragen, so dass die Annahme einer Mandatsrelevanz dieses Fehlers im Spekulativen bleibt. Dies gilt auch für den fehlerhaften Wahlhinweis in der Gemeinschaftsschule Bellevue. Hinsichtlich des Wahllokals in der Modernen Galerie erkennen die Beschwerdeführer selbst, dass eine Mandatsrelevanz dieses Fehlers von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführer meinen, dass aufgrund der aufgezeigten Wahlfehler ein Verdacht bestehe, „dass fehlerhafte Wahlanleitungen in sämtlichen oder einer Vielzahl der in der Landeshauptstadt Saarbrücken vorhandenen Wahlkabinen angebracht oder noch von der Bundestagswahl vorhanden waren“.
Die Annahme der Beschwerdeführer, wonach es nicht auszuschließen sei, dass fehlerhafte Wahlanleitungen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt worden seien und demzufolge eine „signifikante Anzahl von Wählern“ aufgrund dessen einem Irrtum über die Anzahl der abzugebenden Stimmen unterlegen sein sollen, beruht demnach im Wesentlichen auf Spekulationen, die keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt haben. Denn nur tatsächliche Wahlfehler können die Gültigkeit der Wahl beeinflussen. Deshalb müssen auch die in der Begründung vorgetragenen Tatsachen mehr als nur die "Gefahr" von Wahlfehlern substantiieren. Damit einem behaupteten Wahlfehler nachgegangen werden kann, muss unter Angabe konkreter, der Überprüfung zugänglicher Tatsachen dargelegt werden, dass sich eine Gefahr realisiert hat, das heißt, dass ein Wahlfehler nicht nur möglich war, sondern auch aufgetreten ist (SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169).
Demnach stellen die Beschwerdeführer lediglich Mutmaßungen an, die nicht belegt sind. Die von ihnen gestellten Beweisanträge sind als Ausforschungsbeweise zu verstehen, denen der Verfassungsgerichtshof nicht nachzugehen hat. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, erst durch eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen dem unsubstantiierten Vortrag der Beschwerdeführer die erforderliche Substanz zu verleihen, um der Beschwerde insoweit zur Zulässigkeit zu verhelfen. Dies ist ausschließlich die Sache der Beschwerdeführer.
b.
Ungeachtet dessen erscheint der Vortrag zur Mandatsrelevanz hinsichtlich der fehlerhaften Wahlanleitung auch aus folgenden Erwägungen lückenhaft und damit unschlüssig: Auf die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entfielen bei der Landtagswahl am 27. März 2022 nach dem von der Landeswahlleiterin festgestellten amtlichen Endergebnis 22.598 Stimmen (4,99502 %) bei einer Gesamtzahl von gültigen Stimmen in Höhe von 452.411 (AmtsBl. I 2022, S. 688). Demnach hätte die Partei BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN 23 Stimmen mehr erringen müssen, um die 5 %-Hürde (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 SVerf, § 38 Abs. 1 LWG) zu überwinden. Dabei unterstellen die Beschwerdeführer offenbar – ohne hierfür tatsächliche Anhaltspunkte darzulegen –, dass ohne die fehlerhaften Wahlanleitungen 23 weitere Stimmen gültig gewesen und auf die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entfallen wären. In diesem Fall wären zu den insgesamt abgegebenen 452.411 Stimmen noch 23 weitere gültige Stimmen hinzuzuaddieren, so dass sich eine Gesamtstimmenzahl von 452.434 ergäbe. Gleichzeitig wären diese 23 Stimmen dem Ergebnis der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinzuzuaddieren, so dass sich danach eine auf diese Partei entfallende Stimmenzahl von 22.621 ergäbe. Dies entspräche einem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen von 4,99984 %, so dass auch bei der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Unterstellung die Kandidaten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht bei der Verteilung der Sitze im 17. Landtag des Saarlandes zu berücksichtigen gewesen wären (siehe zu den vorstehenden Erwägungen Marie Herberger, Die fehlenden 23 Stimmen der Grünen im Saarland – ein rechnerisches Mysterium?, klartextjura.de/2022/04/04/die-23-fehlenden-stimmen-der-gruenen-im-saarland-ein-rechnerisches-mysterium/#more-5594). Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beschwerdeführer. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
II.
Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die Wahl zum 17. Landtag des Saarlandes ist nicht ungültig (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 SVerf), weil sie nicht an einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften leidet, jedenfalls aber nicht die Möglichkeit besteht, dass durch einen Verstoß die Sitzverteilung beeinflusst worden ist (§ 46 Abs. 2 LWG).
Soweit es im Bereich der Gemeinde Illingen bei der Briefwahl sowie in verschiedenen Wahllokalen im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken fehlerhafte Wahlhinweise gegeben hat, hat der Verfassungsgerichtshof keine Beeinflussung der Sitzverteilung im 17. Landtag des Saarlandes feststellen können (1). Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine unzulässige Wahlwerbung durch den Bürgermeister der Gemeinde Illingen rügen, fehlt es bereits an einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften (2).
1.
Das Wahlprüfungsverfahren dient der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments. Dementsprechend berechtigen – wie § 46 Abs. 2 LWG ausdrücklich bestimmt – Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur zur Anfechtung der Wahl, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch sie die Sitzverteilung im Parlament beeinflusst worden ist. Im Hinblick auf die danach erforderliche Mandatsrelevanz führt eine erwiesene Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren mithin nur dann zur (Teil-) Ungültigkeit der Wahl, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis und damit auf die Sitzverteilung von Einfluss gewesen ist oder gewesen sein konnte (BVerfGE 89, 243 <254>). Allein die theoretische Möglichkeit genügt nicht. Erst die ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf die konkrete Sitzverteilung kann daher dazu führen, eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären (vgl. BVerfGE 4, 370 <372 f.>; Schreiber in BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Rz. 11, 13 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; siehe zum Vorstehenden SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169).
Nach § 46 Abs. 2 LWG kann eine Landtagswahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass zu den "wesentlichen Wahlvorschriften" im Sinne von § 46 Abs. 2 LWG die Wahlrechtsgrundsätze gehören, die in Art. 63 Abs. 1 SVerf und speziell für die Landtagswahl in § 1 Abs. 1 LWG ihren Niederschlag gefunden haben. Danach sind die Abgeordneten des Saarländischen Landtages in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl zu wählen. Das betrifft nicht nur den eigentlichen Wahlakt, das heißt die Stimmabgabe, sondern das gesamte als Einheit verstandene Wahlverfahren (SVerfGH vom 24.11.1995 – Lv 1/95 –, LVerfGE 3, 245; vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169). Sinn und Zweck der Wahlprüfung bestehen in der Gewährleistung einer unverfälschten und fehlerfreien Durchsetzung des Wählerwillens, mithin der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (BVerfGE 89, 291 <304>; SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169).
Demzufolge kann eine verfälschende Beeinflussung des Wählerwillens auch dadurch begründet werden, dass in den Wahlkabinen fehlerhafte oder unzutreffende Wahlanleitungen aufgehängt oder ausgelegt werden. Denn aufgrund dessen besteht zumindest die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass sich Wähler verleiten lassen, im Vertrauen auf die Wahlanleitungen ungültige Stimmen abzugeben und sich dies auf die Zusammensetzung des Parlamentes auswirkt. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass auch durchschnittlich informierte Wähler durch fehlerhafte Wahlanleitungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stimmabgabe in der Wahlkabine in ihrer individuellen Wahlentscheidung beeinflusst werden.
2.
Nach Maßgabe dessen sind hinsichtlich der Briefwahl in der Gemeinde Illingen sowie in den genannten Wahlbezirken der Landeshauptstadt Saarbrücken zwar insoweit Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren unterlaufen, als fehlerhafte Merkblätter (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWO i.V.m. Anlage 10 zur LWO) bei der Briefwahl in der Gemeinde Illingen ausgegeben sowie in den Wahllokalen Nr. 2313 in der Barbaraschule (Grundschule) in Altenkessel, im Wahlbezirk Nr. 1163 in der Gemeinschaftschule Bellevue und im Wahlbezirk Nr. 1331 in der Modernen Galerie in Saarbrücken in drei Wahllokalen unzutreffende Wahlanleitungen ausgelegt worden waren.
Allerdings haben die Ermittlungen des Verfassungsgerichtshofs nicht ergeben, dass diese Wahlfehler die erforderliche Mandatsrelevanz gehabt hätten.
a.
Soweit falsche Merkblätter zur Briefwahl (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWO i.V.m. Anlage 10 zur LWO), nämlich solche zur Bundestagswahl und nicht zur Landtagswahl, bei der Briefwahl der Gemeinde Illingen ausgegeben worden waren, haben bereits die Ermittlungen der Landeswahlleiterin im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens ergeben, dass es lediglich in einem der fünf Briefwahlbüros der Gemeinde zur Ausgabe der falschen Merkblätter gekommen war. Die Überprüfung der Landeswahlleiterin hat zudem gezeigt, dass in allen fünf Briefwahlbezirken der Gemeinde Illingen lediglich eine einzige ungültige Stimme mit zwei Kreuzen abgegeben wurde.
Dieser Fehler hat somit keinerlei Mandatsrelevanz, zumal ein Kreuz für die SPD und eines für die Partei für Gesundheitsforschung gemacht wurde. Nach dem amtlichen endgültigen Ergebnis der Landtagswahl entfielen auf die SPD insgesamt 196.801 (43,5 %) der gültigen Stimmen. Eine gültige Stimme mehr oder weniger konnte daher nicht ins Gewicht fallen. Eine Auswirkung auf die Sitzverteilung im Landtag ist folglich ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt, soweit die ungültige Stimme möglicherweise ohne die fehlerhafte Wahlanleitung für die Partei für Gesundheitsforschung abgegeben worden wäre. Diese hat nach dem amtlichen endgültigen Wahlergebnis 368 (0,1 %) der gültigen Stimmen erhalten. Damit ist eine Mandatsrelevanz mit Sicherheit ausgeschlossen.
b.
Nach der Auskunft des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken ist dort ein einziges Wahllokal bekannt, in welchem irreführende Hinweise zur Wahl belegt sind. Es handelt sich um offenbar das von den Beschwerdeführern benannte Wahllokal Nr. 2313 in der Barbaraschule in Altenkessel, in welchem jedoch nur eine von insgesamt fünf ungültigen Stimmen als ungültig gewertet wurde, weil zwei Kreuze angebracht worden sind.
In den Wahllokalen 1163 – der von den Beschwerdeführern benannt wurde – und 3151 (Albert-Schweizer-Schule) – der von den Beschwerdeführern nicht benannt wurde – wurde zwar festgestellt, dass je vier Stimmen ungültig waren. Jedoch ergab sich die mangelnde Gültigkeit aus anderen Gründen als einer doppelten Stimmabgabe. Damit scheidet eine Mandatsrelevanz der von den Beschwerdeführern geltendgemachten Wahlfehler offensichtlich aus.
Soweit nach Auskunft der Landeshauptstadt in deren Bereich insgesamt 417 ungültige Stimmen abgegeben worden sind, von denen 118 wegen doppelter Stimmabgabe ungültig waren, kann der Verfassungsgerichtshof ebensowenig eine Mandatsrelevanz von etwaigen Wahlfehlern feststellen. Denn es wurde weder von den Beschwerdeführern konkret und substantiiert vorgetragen, ob und bejahendenfalls diese ungültigen Stimmabgaben auf der Wahlleitung zuzurechnenden Wahlfehlern – insbesondere fehlerhaften Wahlanleitungen und Wahlhinweisen – beruhen, noch haben die Ermittlungen des Verfassungsgerichtshofs entsprechende Anhaltspunkte ergeben.
Weitere Ermittlungen sind nicht daher veranlasst. Denn aus dem Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde als Rechtsbehelf (BVerfGE 22, 277 <281>; 46, 196 <199>; 97, 317 <321 f.>; 89, 243 <249>) gegen einen Beschluss des Parlaments folgt, dass nur solche Rügen berücksichtigt werden können, die schon Gegenstand des parlamentarischen Wahlprüfungsverfahrens gewesen sind (BVerfGE 16, 130 <144>; 79, 161 <165>; 89, 243 <265>). Damit richtet sich der Prüfungsumfang bei Wahlprüfungsbeschwerden einzelner Wahlberechtigter nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt. Dieser ist nach Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens danach abzugrenzen, wieweit der Einspruch substantiiert worden ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Sachverhalt aus sich heraus verständlich dargelegt wird und erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll (BVerfGE 58, 175 f.). Nur im Rahmen des so umrissenen Anfechtungsgegenstandes haben die Wahlprüfungsorgane den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und dabei alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (BVerfGE 40, 11 <30>; 66, 369 <379>).
Hieran fehlt es hinsichtlich der ungültigen Stimmen, die nicht in dem von den Beschwerdeführern bezeichneten Wahlbezirken abgegeben worden waren. Denn im Rahmen der Wahlanfechtung vor dem Landtag wurden lediglich die auch im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren benannten Wahlbezirke aufgeführt und der dort erfolgte Aushang von irreführenden Wahlhinweisen gerügt.
Weitere – angebliche – Wahlfehler im Zusammenhang mit fehlerhaften Hinweisen wurden weder vorgetragen noch gar substantiiert. Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll aber gerade sicherstellen, dass die Zusammensetzung des Parlaments, wie sie sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergibt, nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an der Legitimation des Parlaments geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Ist danach ein Einspruch substantiiert, so ist die Überprüfung des jeweils beanstandeten Wahlergebnisses eröffnet (BVerfGE 85, 148 <159 f.>).
Da die Wahlprüfung dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, dürfen die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer vortragen muss, um eine Prüfung der Wahl bezogen auf die von ihm beanstandeten Fehler zu erreichen, indessen nicht überspannt werden. Ebensowenig darf die aufgrund eines zulässigen, insbesondere substantiierten Wahleinspruchs eingeleitete Wahlprüfung in einer Weise beschränkt werden, dass sie ihren Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht erreichen kann.
Der Umfang der Substantiierungspflicht hängt wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels ab. Lässt sich ausschließen, dass dieser sich auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und die Zuteilung von Mandaten ausgewirkt haben kann, so bedarf es regelmäßig keiner Ermittlungen und der Einspruch kann ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden (BVerfGE 85, 148 <159 f.>; SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169).
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Da die Beschwerdeführer im Anfechtungsverfahren vor dem Landtag nicht zu den insgesamt 118 – wegen doppelter Stimmabgabe – ungültigen Stimmen im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken vorgetragen haben, sondern sich auf drei Wahlbezirke beschränkt haben, konnte der Landtag hierüber nicht befinden, so dass auch der Verfassungsgerichtshof nicht gehalten ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
3.
Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Wahlwerbung durch den Bürgermeister der Gemeinde Illingen rügen, liegt bereits kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so dass es auf die Frage einer etwaigen Mandatsrelevanz nicht ankommt. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlfreiheit (Art. 63 Abs. 1 SVerf) erkennbar.
a.
Dem Staat zurechenbare Wahlbeeinflussungen in Form von erheblichen Verstößen gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 SVerf) und den Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 63 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG) stellen zugleich auch Verstöße gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 63 Abs. 1 SVerf) dar. Die Wahlfreiheit erfordert nämlich nicht nur, „dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt", sondern auch „dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können“ (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>). Der Wähler soll „vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen“ (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>; 66, 369 <380>; SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169).
Ausgehend davon, dass sich im Wahlakt die Willensbildung vom Volk zum Staat und nicht umgekehrt vollziehen soll, ist amtlichen Stellen nämlich grundsätzlich jede Art der Wahlbeeinflussung untersagt (vgl. P. Müller in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 38 Rz. 137). Die Freiheit der Wahl fordert, dass im Zeitpunkt der Stimmabgabe keinerlei Zwang oder sonstige Willensbeeinträchtigung ausgeübt werden darf, um die individuelle Wahlentscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken (so Gröpl in Wendt/Rixecker, SVerf, 1. Aufl. 2009, Art. 63 Rz. 9). Der Wähler muss seinen politischen Willen bei der Abstimmungshandlung frei umsetzen können (vgl. Gröpl a.a.O. unter Verweis auf SVerfGH vom 7.4.1960 – Lv 1/60 –, AS 8, 38 <43>). Die Wahlfreiheit erfordert danach auch, „dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können" (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>), und zwar ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung von außen (BVerfGE 7, 63 <69>; 15, 165 <166>; 47, 253 <282>; 66, 369 <380>). Der Wähler soll „vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen“ (vgl. BVerfGE 66, 369 <380>; siehe zum Vorstehenden SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169). b.
Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht um eine Wahlbeeinflussung durch die staatliche Stelle, auf deren Ebene die Wahl stattfindet, die grundsätzlich unzulässig ist (BVerfGE 44, 125 <139>; 66, 369 <380>; SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169), sondern um eine angebliche Wahlwerbung durch einen kommunalen Amtsträger außerhalb von Kommunalwahlen. Da im Raum steht, dass Herr Dr. König sein Amt als Bürgermeister der Gemeinde Illingen für unzulässige Wahlwerbezwecke genutzt haben könnte, es sich bei der Gemeinde Illingen bzw. deren Bürgermeister jedoch nicht um eine solche staatliche Stelle handelt, könnte das Handeln von Herrn Dr. König von vornherein nur dann als Wahlbeeinflussung qualifiziert werden, wenn er eine unzulässige Wahlwerbung in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von Illingen getätigt hätte und dieses Verhalten dem Staat zuzurechnen wäre.
Demgegenüber sind Wahlbeeinflussungen durch Privatpersonen grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht Zwangswirkung entfalten (vgl. etwa Morlok in Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rz. 89, 93 ff.; Sacksofsky in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 1. Aufl. 2015, B. § 6 Rz. 49). Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften durch Private kann demnach allenfalls ausnahmsweise einen Wahlfehler begründen, wenn hierdurch in schwerwiegender Art und Weise auf den Wählerwillen eingewirkt worden wäre – erst recht durch Handlungen, welche einen der Straftatbestände der §§ 107 ff. StGB erfüllen – und die staatlichen Organe dies in Verfolgung ihrer Schutzpflicht nicht unterbunden hätten. Denn die legitimierende Kraft der Wahl, die durch das förmliche Wahlprüfungsverfahren gesichert werden soll, kann im Einzelfall auch durch privates nichtstaatliches Handeln zerstört werden (vgl. BVerfGE 66, 369 >380>; 103, 111 <132 f., 135>; SVerfGH vom 29.9.2011 – Lv 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 169; ferner zum Beispiel Morlok, in Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rz. 9). Für kommunale Amtsträger kann – in Bezug auf Landtags- oder Bundestagswahlen – nichts Anderes gelten. Allerdings ist nichts dergleichen von den Beschwerdeführern dargetan oder sonst erkennbar.
c.
Soweit Herr Dr. König im Zusammenhang mit der hier betroffenen Landtagswahl Wahlwerbung gemacht hat, ist diese nicht unzulässig. Denn insoweit handelte er offensichtlich nicht in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde Illingen, sondern als Kandidat der Wählervereinigung bunt.saar, die sich zur Landtagswahl gestellt hatte. aa.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 63 Abs. 1 SVerf) erstreckt sich nicht nur auf den Akt der Stimmabgabe, sondern darüber hinaus bereits auf die Vorbereitung und den Kontext der Wahlentscheidung (vgl. Sacksofsky in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 1. Aufl. 2015, B. § 6 Rz. 47), mithin das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren einschließlich des Wahlkampfes (P. Müller in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 38 Rz. 137). Damit überhaupt von einer freien Wahl gesprochen werden kann, müssen mehrere Alternativen zur Auswahl stehen (vgl. Sacksofsky, a.a.O.), und diese müssen den Wählerinnen und Wählern auch hinreichend bekannt sein. Dies setzt voraus, dass im Wahlkampf durch die zur Wahl stehenden Parteien und ihre Kandidaten Wahlwerbemaßnahmen ergriffen werden, um den Wählern die Alternativen vorzustellen und ihnen eine Wahlentscheidung zu ermöglichen. Denn der Wähler soll in einem freien, offenen gesellschaftlichen Kommunikationsprozess der Willensbildung zu seiner Wahlentscheidung finden können (BVerfGE 44, 125 <139>; 79, 161 <166>; Morlok in Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rz. 93). Daher ist die Wahlwerbung zur Wahlvorbereitung unerlässlich (BVerfGE 47, 198 <226>; 69, 257 <268>). Die Wahlfreiheit umfasst folglich auch die Wahlpropaganda des Wahlbewerbers (Sacksofsky, a.a.O.), mit der dieser gerade das Ziel verfolgt, den Wähler zu überzeugen und dadurch die Wahl zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Demnach ist Wahlwerbung im Kampf um den Zuspruch der Wähler grundsätzlich legitim und letztlich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich garantierten Wahlfreiheit notwendig.
Die Grenze zulässiger Wahlwerbung ist erst dort erreicht, wo die Wahl durch strafbare Handlungen (vgl. §§ 107 ff. StGB) oder durch solche Handlungen beeinflusst wird, die gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BVerfGE 103, 111 <125 ff.>), also in irgendeiner Weise Zwang oder Druck auf Wähler ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 103, 111 <130>). Hieran fehlt es bei den Wahlwerbeanzeigen des Herrn Dr. König offenkundig. bb.
Die Wahlwerbung von Herrn Dr. König war durchweg als solche erkennbar. In keinem der Beiträge bestand eine Verwechslungsgefahr mit einer amtlichen Empfehlung oder einer Information der Gemeinde Illingen. Anders als die Anzeigen der Gemeinde Illingen sind die Beiträge – deutlich erkennbar – auf die Person des Herrn Dr. König zugeschnitten und beziehen sich ausdrücklich auf seine Kandidatur für die Wählervereinigung bunt.saar.
Dass ein Amtsinhaber sich für ein anderes Amt bewerben darf, steht ebenso außer Frage wie der Umstand, dass dieser nicht in amtlicher Eigenschaft Wahlwerbung betreiben darf (vgl. VG Osnabrück vom 23.4.2002 – 1 A 126/01 –, juris). Im Rahmen zulässiger Wahlwerbung kann ein Amtsträger – außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft – in privater Wahlwerbung seine Tüchtigkeit und Qualifikation für das angestrebte Amt herausstellen. Für diesen Aspekt darf er auch auf sein bisheriges berufliches Wirken hinweisen. Die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung wird erst dann überschritten, wenn dieser Aspekt nicht mehr im Vordergrund steht, sondern der Amtsinhaber mit Umständen für sich wirbt, die nicht in seiner Person begründet sind, sondern sich aus der bloßen Innehabung seines Amtes ergeben (VG Osnabrück vom 23.4.2002 – 1 A 126/01 –, juris). Diese Grenze ist im vorliegenden Fall indessen nicht überschritten, da Herr Dr. König seine Bewerbung um ein Landtagsmandat nicht auf den bloßen Umstand stützt, dass er Bürgermeister der Gemeinde Illingen ist. Vielmehr stellt er insbesondere in dem Beitrag im „City-Journal“ im Januar 2022 einerseits seine Erfahrungen aus der Tätigkeit als Bürgermeister heraus, daneben stellt er seine politischen Ziele ausführlich dar. Dies ist im Rahmen der Wahlwerbung eines Kandidaten nicht zu beanstanden.
Soweit das „City-Journal“ Ausgabe Januar 2022 auf der Vorderseite ein ganzseitiges Bild von Dr. König enthält, ist dieser namentlich erwähnt. Unter dem Namen erscheinen die Schlagworte „Gegen Grubenflutung und Parteienfilz, für Klima, Arbeit, Cyber-Saar, Rekordbürgermeister will den Landtag auf Trab bringen“, wodurch der Charakter als Wahlwerbung deutlich wird. Auf dem unteren Teil der Seite beziehen sich die Attribute „Couragiert. Kreativ. Kampferprobt. Klima-aktiv.“ ausdrücklich auf den abgebildeten Dr. König, wie aus dem nachfolgenden Zusatz „König gibt dem Saarland neuen Drive“ deutlich wird. Zudem wird die Wählervereinigung bunt.saar ausdrücklich erwähnt. Zwar wird auch auf die Tätigkeit von Dr. König als Bürgermeister Bezug genommen („Rekordbürgermeister“). Dies begegnet aber keinen Bedenken, da hier keine inhaltliche Verknüpfung mit der Amtsausübung erfolgt.
Die auf Seiten 4 und 5 des Magazins abgedruckten ganzseitigen – mit „Anzeige“ überschriebenen – Beiträge erwähnen zwar auch, dass Herr Dr. König Bürgermeister von Illingen ist, sie weisen ihn jedoch in allererster Linie als „bürgernahen Spitzenkandidaten“ der Wählervereinigung bunt.saar aus. Die Erfolge seiner Tätigkeit als Bürgermeister von Illingen werden nur in allgemeiner Form erwähnt. Der Beitrag auf Seite 5 des Magazins gibt in Ich-Form wieder, was Dr. König als Kandidat von bunt.saar persönlich mitteilt, um die Gunst der Wähler zu erlangen. Aus der Sicht eines objektiven Lesers ist ohne weiteres erkennbar, dass der Beitrag von Dr. König als Kandidat im Landtagswahlkampf stammt und nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde Illingen verfasst wurde. Eine Verwechslung mit einer amtlichen Äußerung der Gemeinde Illingen erscheint dem Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen. Zudem haben die Ermittlungen ergeben, dass Herr Dr. König diese Anzeigen selbst finanziert hat. Eine Finanzierung durch die Gemeinde Illingen hat es insoweit nicht gegeben. Dies spricht dafür, dass die Texte ausschließlich Herrn Dr. König als Privatperson zuzurechnen sind.
d.
Davon abzugrenzen sind die Anzeigen der Gemeinde Illingen in der Saarbrücker Zeitung sowie im „City-Journal“, die für sich genommen keinerlei (offene) Wahlwerbung zugunsten von Herrn Dr. König enthalten.
Es steht außer Frage, dass die Gemeinde Illingen im Rahmen ihrer Aufgaben (vgl. Art. 117 Abs. 3 SVerf, § 1 Abs. 1 Satz 2, §§ 5 f. KSVG) befugt ist, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten (siehe zur befugten Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung SVerfGH vom 1.7.2010 – Lv 4/09 –, LVerfGE 21, 299; ferner – für die Bundesregierung – zum Beispiel BVerfGE 44, 125 <139 ff.>; 63, 230 <242 f.>). Sie darf und muss, um ihre durch §§ 5 f. KSVG übertragenen Aufgaben erfüllen zu können und den unerlässlichen Grundkonsens der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, ihre Maßnahmen und Vorhaben darstellen und erläutern, in die Zukunft gerichtete gemeindebezogene Fragen aufwerfen und Lösungsvorschläge vorstellen und erklären. Dies gilt insbesondere deshalb, weil alle kommunalen Fragen die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffen. Dazu gehört, dass die Gemeinde – unabhängig von der Presseberichterstattung – über Themen und Vorhaben von kommunalem Interesse in den Medien informiert. Es begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Gemeinde Illingen in der Saarbrücker Zeitung sowie im „City-Journal“ – auch in der dreimonatigen Vorwahlzeit vor dem Wahltag (vgl. SVerfGH vom 1.7.2010 – Lv 4/09 –, LVerfGE 21, 299) – im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit kommunale Themen zum Gegenstand von Beiträgen macht. Die entsprechenden Anzeigen – die entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum außer der Vorwahlzeit und unabhängig von Parlamentswahlen erscheinen – wurden denn auch von der Kommunalaufsicht nicht beanstandet.
Namentlich gilt dies für die drei von den Beschwerdeführern beanstandeten, in gleicher Aufmachung als Anzeigen erschienenen Beiträge „METROPOL – Alle Augen auf Illingen“, die zwischen Februar und März 2022 veröffentlicht wurden und als Impressum die Gemeinde Illingen, vertreten durch den Bürgermeister, ausweisen.
Den Gegenstand dieser Beiträge bilden ausnahmslos kommunale Themen, die sich unmittelbar auf die Gemeinde Illingen beziehen (ein Projekt auf dem im Zentrum von Illingen gelegenen Gelände der ehemaligen Wurstfabrik der H. H. Fleischwarenfabrik AG & Co. KG, die Finanzierung von neuen Feuerwehrgerätehäusern für die Illinger Freiwillige Feuerwehr sowie das Illipse-Frühlingsfestival). Die Beiträge sind jeweils begleitet von einem Artikel des Bürgermeisters, der die angesprochenen Themen aufgreift und kommentiert. An keiner Stelle wird irgendein Bezug zur bevorstehenden Landtagswahl hergestellt oder die Kandidatur von Dr. König für die Partei bunt.saar erwähnt. Die Finanzierung der Beiträge erfolgte nach Auskunft der Gemeinde Illingen nachweislich durch diese, was keinerlei Bedenken begegnet, da es sich offensichtlich um Beiträge zur Information über örtlich radizierte kommunalpolitische Themen handelt.
Eine (offene) Wahlwerbung für Dr. König als Kandidat von bunt.saar ist darin nicht zu erkennen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine politische Werbung vorliegt, ist allein der Inhalt der Druckerzeugnisse, wie sie veröffentlicht wurden (vgl. BVerfGE 47, 198 <226> zum Inhalt von politischen Werbesendungen). Danach umfasst Wahlwerbung alle Maßnahmen, „die darauf abzielen, den Bürger zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei oder für bestimmte Wahlbewerber zu bewegen. Die Werbung muss einen inhaltlichen Bezug zu der bevorstehenden Wahl aufweisen und auf die Erzielung eines Wahlerfolgs gerichtet sein. Dazu ist eine ausdrückliche Aufforderung, eine bestimmte Partei oder bestimmte Personen zu wählen, nicht unbedingt erforderlich. Die Absicht, dafür zu werben, kann sich auch aus einem Wahlspot ergeben, der sich darauf beschränkt, die Partei und ihre Ziele darzustellen. Andererseits sind Sendungen, die keinen Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl mehr erkennen lassen, keine Wahlpropaganda“ (BVerfGE 47, 198 <225>; OVG Sachsen-Anhalt vom 15.4.2002 – 2 M 133/02 –, ZUM 2002, 665). Nur dann, wenn der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurückträte, könnte das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist (BVerfGE 44, 125 <139>). Die im vorliegenden Fall betroffenen Anzeigen beschränken sich demgegenüber auf eine sachliche und neutrale Information, die nicht darauf angelegt ist, Wähler für die Partei bunt.saar und ihren Kandidaten Dr. König zu gewinnen und deren Wahlentscheidung zu beeinflussen.
Dies gilt auch für den Beitrag im „City-Journal“ vom Januar 2022 auf Seite 6. Dieser thematisiert die Teilnahme der Gemeinde Illingen für eine Teilnahme am Bundesprogramm „Nationale Projekte des Städtebaus“. Jeglicher Bezug zur Landtagswahl oder zur Kandidatur von Dr. König fehlt darin. Bei objektiver Betrachtung bilden die Beiträge demnach keine Wahlwerbung.
e.
Die – als solche nicht zu beanstandenden – Anzeigen und Beiträge der Gemeinde Illingen im „City-Journal“ stellen auch keine verdeckte Wahlwerbung für Herrn Dr. König dar.
Eine – verfassungsrechtlich unzulässige – „verdeckte Wahlwerbung“ kann allerdings auch in der Öffentlichkeitsarbeit einer Gebietskörperschaft liegen. Das könnte der Fall sein, wenn im unmittelbaren Vorfeld staatlicher Wahlen – innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Wahltag – eine Gebietskörperschaft, deren Amtsträger bei diesen staatlichen Wahlen kandidieren, oder deren ihre Geschicke verantwortende politische Partei an staatlichen Wahlen teilnimmt, gehäuft mit haushaltsfinanziertem Informationsmaterial, Werbebroschüren, Veranstaltungen – oder auch unter Verwendung kommunaler digitaler Kommunikationsangebote – an die Öffentlichkeit treten und dabei unmittelbar oder mittelbar ihre Leistungen hervorheben. Insoweit gelten keine anderen Maßstäbe für kommunale Amtsträgerinnen und Amtsträger als für staatliche. Für die Abgrenzung zwischen grundsätzlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von Hoheitsträgern und unzulässigem parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Bundesregierung Kriterien entwickelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 ff. juris Rn. 62 ff.), die auch hier als Orientierung herangezogen werden können (für die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 976/22 –, BeckRS 2023, 2503 juris Rdn. 60 f.).
Die Grenze zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwerbung kann in der Vorwahlzeit auch dort überschritten sein, wo amtliche Veröffentlichungen sich auf eine sachliche Information des Bürgers beschränken, sich also weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen geben. Denn auch solche Veröffentlichungen stehen nicht frei im politischen Raum, sondern können geeignet sein, Wirkungen jedenfalls zugunsten des Hauptverwaltungsbeamten bzw. der Hauptverwaltungsbeamtin, auch wenn es sich um dessen Wahl für eine andere politische Ebene – wie hier der Wahl zum Mitglied des Landtages – handelt, zu entfalten. Wann insoweit die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten wird, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen, sondern hängt von Zahl und Umfang solcher Maßnahmen, der Nähe des Wahlzeitpunktes und der Intensität des Wahlkampfes ab (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist die Grenze zur unzulässigen verdeckten Wahlwerbung nicht überschritten.
Allein aus der Veröffentlichung der Beiträge in demselben Magazin lässt sich nicht ableiten, dass die Gemeinde Illingen die Wahl zugunsten von Herrn Dr. König als Kandidat von bunt.saar beeinflusst hat.
Allerdings verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass zumindest die Anzeige der Gemeinde Illingen in der Januar Ausgabe des City Journals (2022), die unmittelbar nach der (privaten) Anzeige von Herrn Dr. König als Spitzenkandidat von bunt-saar geschaltet ist, geeignet sein könnnte, den Eindruck verdeckter Wahlwerbung beim unbefangenen Leser zu vermitteln. Zwar sind die Beiträge, wie aus den Kopfzeilen ersichtlich, nach den Rubriken „Dr. Armin König – Spitzenkandidat von bunt.saar“ einerseits und „Nachrichten aus Illingen“ andererseits gekennzeichnet und auf getrennten Seiten abgedruckt. Auch in Inhalt, Aufmachung und Layout unterscheiden sich die jeweiligen Beiträge voneinander. Gleichwohl wird durch die auf den Seiten 6 und 7 verwendeten Fotos des Bürgermeisters Dr. König in den dort abgedruckten Nachrichten der Gemeinde der Unterschied zwischen Wahlwerbung einerseits und Information andererseits für den besonders aufmerksamen Leser nur noch im Ansatz deutlich. Gleichwohl stellt dies allein noch keine unzulässige Wahlwerbung dar. So steht zunächst fest, dass die Anzeigen der Gemeinde Illingen ausschließlich von dieser finanziert wurden, während die Kosten für die Wahlwerbungen von Herrn Dr. König getragen wurden. Ferner lässt sich allein aus der Veröffentlichung der Beiträge in demselben Magazin nicht ableiten, dass die Gemeinde Illingen die Wahl zugunsten von Herrn Dr. König als Kandidat von bunt.saar beeinflussen wollte. Maßgeblich ist dabei, dass die Platzierung der Beiträge nicht von ihr beeinflusst wurde, sondern ausschließlich dem Verlag oblagen. Wie die Gemeinde Illingen vorgetragen hat, hatte sie weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf die Zusammenstellung redaktioneller Beiträge. Insbesondere hat sie dem Verlag keine Anweisungen erteilt noch auch nur darum gebeten, Textbeiträge an bestimmten Stellen oder in einem bestimmten Zusammenhang mit anderen Beiträgen zu platzieren. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Demnach geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Reihenfolge des Abdrucks der Beiträge nicht von der Gemeinde Illingen beeinflusst wurde.
Es kommt hinzu, dass lediglich in einem Fall (Januar 2022) – und dies noch in einer vergleichsweise frühen Phase der Vorwahlzeit – eine solche Nähe zwischen persönlicher Wahlwerbung einerseits und den Bewerber zumindest bildlich in den Mittelpunkt der Gemeindenachrichten stellenden Information andererseits festzustellen ist. f.
Die Anzeigenserie in Saarbrücker Zeitung steht von vornherein nicht in einem Zusammenhang mit der Kandidatur von Herrn Dr. König für bunt.saar, da diese nicht im Zusammenhang mit Wahlwerbungen abgedruckt wurden und ihr Inhalt – wie oben ausgeführt – für sich genommen unbedenklich ist.
Da die Anzeigen nicht zu beanstanden waren, bestand folglich keine Pflicht für die Landesregierung bzw. der Kommunalaufsicht oder der Landeswahlleiterin, insoweit irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Mangels einer Handlungspflicht fehlt es daher an einer der Landesregierung zurechenbaren Wahlwerbung. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ist mithin nicht festzustellen.
C.
Kosten und Auslagen (§ 26 Abs. 3 SVerfGHG) werden den Beschwerdeführern nicht erstattet.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch
Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 46 LWG SL, Art. 63 SVerf SL, § 5 KSVG SL, § 20 LWO SL, Art. 75 SVerf SL, § 1 KSVG SL, § 1 LWG SL, § 38 LWG SL, § 8 LWG SL, § 9 LWG SL, Art. 117 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 61 SVerf SL, Art. 66 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 11/22 entschieden?“