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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 105 StGB – Nötigung von Verfassungsorganen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer

  • 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
  • 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
  • 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 105 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 105 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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