Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 104a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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