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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 38 StBerG – Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

  • 1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
  • 2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
  • 3. ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
  • a) der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
  • b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
  • 4. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
  • a) der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
  • b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 StBerG verweisen

  • § 87a StBerG – Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
  • § 158 StBerG – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Rechtsprechung zu § 38 StBerG

4 Entscheidungen zitieren § 38 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 27.10.2010 – VII B 119/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG besteht nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberatungsprüfung nicht. Denn die Eignungsprüfung ist eine Sonderform der Steuerberaterprüfung und über die Verweisung des § 37a Abs. 5 StBerG findet auch § 35 Abs. 4 StBerG Anwendung, weshalb die Steuerberaterprüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden …
  • EuGH, Urt. v. 02.10.1997 – C-100/95 · Sechste Kammer

    Brigitte Kording gegen Senator für Finanzen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Bremen - Deutschland. Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf - Mittelbare Diskriminierung.

  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 27/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 26/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

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