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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 38a StBerG – Verbindliche Auskunft

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38a StBerG verweisen

  • § 158 StBerG – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

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