Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 36 StBerG – Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

  • 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
  • 2. danach praktisch tätig gewesen ist.

Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

  • 1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
  • 2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 StBerG verweisen

  • § 38 StBerG – Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
  • § 155 StBerG – Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • § 156 StBerG – Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • § 158 StBerG – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Rechtsprechung zu § 36 StBerG

10 Entscheidungen zitieren § 36 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 18.09.2012 – VII R 45/11 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG erforderliche Voraussetzung einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" bezieht sich nicht lediglich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen, sondern auf sämtliche Ausbildungen i.S. des § 36 StBerG. 2. Ein gelernter Bankkaufmann kann daher die für die Tätigkeit als Vorstand einer …
  • BAG, Urt. v. 27.01.2011 – 6 AZR 526/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Hemmung der Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
  • BGH, Urt. v. 11.02.2021 – I ZR 126/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Dr. Z 1. Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter …
  • BVerfG, Beschl. v. 23.08.2013 – 1 BvR 2912/11 · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung typisierender Inkompatibilitätsregelungen - hier: Unverhältnismäßigkeit der Versagung einer Ausnahmegenehmigung gem § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerG bei lediglicher abstrakter Gefahr einer Verletzung …

  • EuGH, Urt. v. 02.10.1997 – C-100/95 · Sechste Kammer

    Brigitte Kording gegen Senator für Finanzen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Bremen - Deutschland. Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf - Mittelbare Diskriminierung.

  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 27/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Weitere Entscheidungen zu § 36 StBerG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten