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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 105 StBerG – Vorschriften für das Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 105 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 105 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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