Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 106 StBerG – Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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