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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 106 StBerG – Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

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„Was regelt § 106 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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