Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 104 StBerG – Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.