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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 103 StBerG – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 103 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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