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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 78 SPolG SL – Ausübung der Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) In Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde

  • 1. Auskünfte, Berichte, die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen,
  • 2. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen.

(2) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug, oder wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird, an sich ziehen.

(3) Die nachgeordneten Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörden über die sachdienliche Wahrnehmung zu unterrichten.