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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 77 SPolG SL – Aufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport führt die Aufsicht über die Einrichtung und Geschäftsführung der nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Dienstaufsicht).

(2) Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben durch die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Fachaufsicht).

(3) Die Kreispolizeibehörden führen die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden.