(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
(2) Kreispolizeibehörden sind
- 1. die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
- 2. im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
- 3. in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.