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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 76 SPolG SL – Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.

(2) Kreispolizeibehörden sind

  • 1. die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
  • 2. im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
  • 3. in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.

(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.

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