(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.
(2) Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind
- 1. die Landespolizeibehörden,
- 2. die Kreispolizeibehörden,
- 3. die Ortspolizeibehörden.
(3) Sonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind; sie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.