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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 75 SPolG SL – Polizeiverwaltungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.

(2) Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind

  • 1. die Landespolizeibehörden,
  • 2. die Kreispolizeibehörden,
  • 3. die Ortspolizeibehörden.

(3) Sonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind; sie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.

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