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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 74 SPolG SL – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs. 3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 SPolG SL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74 SPolG SL? Zitiere den Wortlaut.“

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