Zum Inhalt springen
Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 72 SPolG SL – Ausgleichspflichtige, Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Maßnahme auf Weisung einer anderen Behörde oder für die Behörde einer anderen Körperschaft getroffen, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 SPolG SL verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 SPolG SL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 SPolG SL? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten