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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 79 SPolG SL – Bedienstete der Polizeiverwaltungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden führen die im Rahmen ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen mit eigenen Bediensteten durch. Die Bediensteten müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.

(2) Die Vollzugspolizei hat den Bediensteten bei Vollzugshandlungen Schutz zu gewähren, wenn Widerstand geleistet wird oder Tatsachen vorliegen, die Widerstand erwarten lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 SPolG SL verweisen

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