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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 61 SPolG SL – Inhalt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.