Polizeiverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport von den zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes erlassen. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.
SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
§ 60 SPolG SL – Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.
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