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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 59a SPolG SL – Polizeiverordnungen Hunde

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang für Hunde enthalten.

(2) Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Landespolizeiverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.000.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 500.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.