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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 62 SPolG SL – Formerfordernisse

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Polizeiverordnungen müssen

  • 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  • 2. in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
  • 3. das Datum enthalten, unter dem sie erlassen sind,
  • 4. die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
  • 5. die erlassende Behörde bezeichnen,
  • 6. den örtlichen Geltungsbereich festlegen.

(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.