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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 88 SGB XIV – Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

  • 1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
  • 2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
  • 3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

  • 1. für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro,
  • 2. für beide Elternteile je 170 Euro.

(3) Den Eltern werden gleichgestellt

  • 1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
  • 2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 88 SGB XIV

2 Entscheidungen zitieren § 88 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.09.2024 – B 9 V 1/23 R · 9. Senat

    Leitsatz: Die Begünstigung von Beschädigten, die von ihren Eltern gepflegt werden, durch das familiäre Privileg bei der Gewährung der pauschalen Pflegezulage ist nicht auf die Pflege durch Pflegeeltern des Beschädigten auszudehnen.
  • BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 9 V 1/15 R · 9. Senat

    Leitsatz: Die Herabsetzung des für die Bemessung der gewährten Versorgung maßgeblichen Grads der Schädigungsfolgen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wegen einer Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands ist bei einem über 55-jährigen Wehrdienstbeschädigten innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums seit der letztmaligen Feststellung zulässig. Als Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung gilt das …

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