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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 87 SGB XIV – Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 441 Euro.

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 690 Euro.

(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.

(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt

  • 1. für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
  • 2. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 87 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 87 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 15.10.2015 – B 9 V 15/15 B · 9. Senat

    (Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler der überlangen Verfahrensdauer - Darlegungsanforderungen nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Wahrscheinlichkeitsmaßstab für vermutlichen Bildungsabschluss nach § 7 Abs 1 S 3 …

  • BSG, Beschl. v. 10.05.2024 – B 9 V 21/23 B · 9. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle einer Berichtigung des Urteils - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Berechnung des Berufsschadensausgleichs - Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des § …

  • BSG, Urt. v. 16.12.2021 – B 9 V 2/20 R · 9. Senat

    Leitsatz: Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.

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