Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 70 SGB XIV – Besonderheiten der Leistungsbemessung
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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„Was regelt § 70 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“