Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 69 SGB XIV – Wunsch- und Wahlrecht
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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