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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 41 SGB XIV – Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften dieses Kapitels.

(2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 41 SGB XIV

4 Entscheidungen zitieren § 41 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 25.04.2017 – B 9 V 5/17 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - soziales Entschädigungsrecht - Berechnung einer Witwenausgleichsrente - Nichtberücksichtigung von Vorjahresverlusten aus Kapitalvermögen - Gleichheitssatz

  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte …
  • EuGH, Urt. v. 04.12.2008 – C-221/07 · Vierte Kammer

    Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Stuttgart - Deutschland. Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG.

  • BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 V 5/12 R · 9. Senat

    Leitsatz: Ist während des gesamten Jahres ertragbringend Kapital angelegt worden, sind für den Anspruch auf Witwenbeihilfe die Einkünfte aus Kapitalvermögen - auch bei wechselnder Höhe des Kapitalbestands - zusammengenommen in Höhe eines Zwölftels als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.

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