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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 40 SGB XIV – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Mindestinhalte der Verordnung sind:

  • 1. die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie
  • 2. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 40 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 40 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte …
  • EuGH, Urt. v. 04.12.2008 – C-221/07 · Vierte Kammer

    Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Stuttgart - Deutschland. Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG.

  • BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 V 5/12 R · 9. Senat

    Leitsatz: Ist während des gesamten Jahres ertragbringend Kapital angelegt worden, sind für den Anspruch auf Witwenbeihilfe die Einkünfte aus Kapitalvermögen - auch bei wechselnder Höhe des Kapitalbestands - zusammengenommen in Höhe eines Zwölftels als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.

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