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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 21 SGB XIV – Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 21 SGB XIV

Eine Entscheidung zitiert § 21 SGB XIV.

  • BSG, Urt. v. 16.02.2012 – B 9 VG 1/10 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Soweit die Aufwendungen der Krankenkassen für die Heilbehandlung von Gewaltopfern pauschal abgegolten werden, ist eine Rückabwicklung einzelner Erstattungsfälle ausgeschlossen. 2. Für die Krankenkasse, die einem durch eine Gewalttat geschädigten Mitglied zunächst Krankenbehandlung nach dem SGB 5 erbringt, bestehen gegenüber der Versorgungsverwaltung auch schon vor der Anerkennung des …

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