Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 21 SGB XIV – Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 SGB XIV verweisen
- § 113 SGB XIV – Örtliche Zuständigkeit
- § 119 BremPolG – Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden
Rechtsprechung zu § 21 SGB XIV
Eine Entscheidung zitiert § 21 SGB XIV.
BSG, Urt. v. 16.02.2012 – B 9 VG 1/10 R · 9. Senat
Leitsatz: 1. Soweit die Aufwendungen der Krankenkassen für die Heilbehandlung von Gewaltopfern pauschal abgegolten werden, ist eine Rückabwicklung einzelner Erstattungsfälle ausgeschlossen. 2. Für die Krankenkasse, die einem durch eine Gewalttat geschädigten Mitglied zunächst Krankenbehandlung nach dem SGB 5 erbringt, bestehen gegenüber der Versorgungsverwaltung auch schon vor der Anerkennung des …
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