Geldleistungen nach diesem Kapitel bleiben bei anderen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 150 nicht überschreiten.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 154 SGB XIV – Anrechnungsvorschrift
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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