Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 153 SGB XIV – Schriftform
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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„Was regelt § 153 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“