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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 153 SGB XIV – Schriftform

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 153 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 153 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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