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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 130 SGB XIV – Stichtag für die Erhebungen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalendertag des jeweiligen Monats.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 130 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 130 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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